Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes für den Freistaat Thüringen gemäß § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes 2/2

Steffen Dittes

Zum Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entschließungsantrag der Parlamentarischen Gruppe der FDP, Entschließungsantrag der Fraktion der AfD – „Intensivmedizinische Kapazitäten kurzfristig erhöhen, Leben retten, Freiheit erhalten!“

 

Meine Damen und Herren, in dem Wortbeitrag von Herrn Möller war ein richtiger Satz drin. Sie haben ihn erkannt. Er sagte hier vom Pult aus, er ist kein Fachmann. Das haben Sie auch an einer Stelle jetzt richtiggestellt und begründet bekommen vom Herrn Kollegen Hartung. Aber ich will mich von einer anderen Seite noch mal auch an die Öffentlichkeit wenden und nicht in die Auseinandersetzung mit dem Abgeordneten gehen. Dass die AfD auch keine verfassungsrechtliche Kenntnis hat und auch speziell Herr Möller nicht, hat er nämlich auch unter Beweis gestellt, als er sagte, die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss Erforderlichkeit, Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne umfassen. Die Juristen im Haus wissen, dass ein wesentlicher Grundsatz der Prüfung die Angemessenheit ist und eben auch dazugehört.

 

Aber Ihre verfassungsrechtliche – sage ich mal – fehlende Grundierung wird natürlich auch dadurch sichtbar, dass Sie in den letzten 20 Monaten mehrfach versucht haben, vor dem Verfassungsgerichtshof in Thüringen tatsächlich auch gegen Entscheidungen der Landesregierung zu klagen, und im Prinzip nur in einem Fall aus einem formalen Grund – aber eben nicht in der Sache – obsiegt haben. In den restlichen Fällen waren Sie unterlegen und das ist auch richtig so.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Deswegen will ich das auch noch mal an einer Stelle in der Tat begründen, weil das natürlich auch wichtig ist für die öffentliche Diskussion und für einen Großteil der Maßnahmen in der Verordnung, die die Landesregierung heute auf den Weg bringt, dann auch zutrifft, nämlich die Unterscheidung zwischen 2G und 3G, die Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften. Was machen denn diese Verordnungen, warum streiten wir denn so intensiv über die Notwendigkeit dieser Maßnahmen, die in den Verordnungen enthalten sind? Diese Verordnungen greifen in Grundrechte von Menschen ein, die sie haben, weil sie in diesem Land leben. Und das ist ein schwerwiegender Eingriff des Staates, der geht bis hin tatsächlich auch in die persönliche Handlungsfreiheit. Deswegen diskutieren wir ja auch gerade auf dieser Ebene so intensiv um die Notwendigkeit, um die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen.

Aber dieser Grundrechtseingriff ist eben nur dann erforderlich, wenn er tatsächlich auch in einem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel steht. Und da ist es eben so, dass Geimpfte und Ungeimpfte eine unterschiedliche Gefahr für sich selbst und eine unterschiedliche Gefahr für Dritte darstellen. Deswegen können eben nicht gleichermaßen für unterschiedliche Fälle, für unterschiedliche Fallkonstellationen dieselben weitreichenden Grundrechtseingriffe wirken. Deswegen gibt es diese Unterscheidung 2G und 3G, deswegen gibt es die Unterscheidung zwischen Ungeimpften und Geimpften und deswegen hat beispielsweise auch bei den Ausgangsbeschränkungen der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass diese Ausgangsbeschränkungen für Geimpfte eben nicht durchsetzbar, nicht verantwortbar, eben im verfassungsrechtlichen Sinne nicht verhältnismäßig sind. Das muss man berücksichtigen und das ist die Begründung und das ist kein Unter-Druck-Setzen, das ist eine tatsächlich begründete Notwendigkeit.

 

Um es noch mal deutlich zu machen, was Kollege Hartung gesagt hat, um das mal mit Zahlen zu untersetzen, damit es jedem bewusst wird, was das eigentlich heißt: unterschiedliche Gefahr für sich selbst und unterschiedliche Gefahr für andere. Man mag das Beispiel aus Brasilien diskreditieren, aber dann bleiben wir im Land Thüringen. Auf den Intensivstationen wurden eingeliefert in der Woche bis zum 14. November – Sie können das alles nachlesen auf der MDR-Homepage – doppelt so viele ungeimpfte Menschen wie geimpfte. Der Altersmeridian betrug in dieser Woche 71 Jahre, das kennen Sie aus den Veröffentlichungen des RKI. In dieser Zielgruppe – also in dieser Gruppe der Menschen, über die wir dort reden – ist der Anteil der Geimpften inzwischen vier- und fünfmal so hoch wie der Anteil der Ungeimpften in der Bevölkerung. Trotzdem ist der Anteil der Ungeimpften, die auf die Intensivstationen kommen, doppelt so hoch wie die Zahl der Geimpften. Ich glaube, das macht deutlich, welche Gefahr das Virus für die Menschen darstellt, die sich haben nicht immunisieren lassen. Die Infektiosität hat Kollege Hartung dargestellt. Deswegen ist es auch gerechtfertigt, nicht von vornherein zu behaupten, es ist egal, ob man geimpft ist oder nicht geimpft ist.

 

Vizepräsident Bergner:

 

Herr Kollege, Ihre Redezeit.

 

Abgeordneter Dittes, DIE LINKE:

 

Es ist notwendig, tatsächlich die Unterscheidung der Gefährdung für sich und andere zu sehen.

 

(Beifall DIE LINKE)

 

Es ist verfassungsrechtlich auch geboten, diese Unterscheidung dann auch bei den Maßnahmen zu berücksichtigen. Vielen Dank.

 

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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